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Satzung

Präambel

Der Verein ist Rechtsnachfolger des 1901 gegründeten Evangelisch-kirchlichen Erziehungsvereins der Provinz Westfalen e. V. und der Evangelischen Jugendhilfe Schweicheln e. V.

Der Verein gründet in der Tradition der Diakonie der Kirche. Von seiner eigenen Geschichte her sieht er sich als überregionaler Erziehungsverein. Er will Menschen zu verantworteter Lebensführung und zur vollen Teilhabe am gesellschaftlichen Leben befähigen, indem er hilft, ihre Grundbedürfnisse, ihre Lebensgrundlagen und ihre Zukunftschancen zu sichern.

Der Verein will auf der Grundlage des Evangeliums im Sinne der biblischen Botschaft arbeiten. Gottes Liebe zur Welt soll dabei sinn- und richtunggebend sein und in der Achtung der Menschenwürde jedes Hilfsbedürftigen, im alltäglichen Umgang miteinander und in der Mitverantwortung für die Gestaltung des gesellschaftlichen Umfeldes zum Ausdruck kommen.

Aus seiner Tradition als Einrichtung der Erziehungshilfe ist der Verein offen für sozialpolitische und sozialpädagogische Entwicklungen und Veränderungen. Er wendet sich gegen alle Formen von Ausgrenzung und Gewalt gegenüber Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen. Er will das Verständnis für sozial benachteiligte Menschen wecken und den friedenspädagogischen wie schöpfungsbewahrenden Auftrag der Kirche und ihrer Diakonie fördern.


§ 1    Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Diakonieverbund Schweicheln e.V.“.
  2. Er hat seinen Sitz in Hiddenhausen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen Nr. 21041 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2   Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe, der Erziehung, der Berufsbildung, der Be-hindertenhilfe (Eingliederungshilfe), des Wohlfahrtswesens,  der Hilfe für Flüchtlinge und die Förderung des bürgerschaft-lichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke sowie die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 Nr. 1 AO, die in-folge ihres geistigen, körperlichen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Das Arbeitsprinzip des Vereins ist die Orientierung an der Lebenswelt der Adressaten.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterhaltung und Betrieb stationärer und ambulanter Einrichtungen und Dienste der Kinder- und Jugendhilfe, der Berufsbildung sowie der Aus-, Fort- und Weiterbildung. Ferner unterhält, betreibt und fördert der Verein Schulen und Schulprojekte sowie Kooperationen mit Fachhochschulen und Hochschulen.
    Die Hilfe für Flüchtlinge wird vor allem verwirklicht durch Betreuung und Begleitung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge, durch Beratung von Flüchtlingen und Durchführung von Integrationskursen und beruflichen Qualifizierungsmaß-nahmen.
  3. Der Verein verfolgt die in Ziffer 2 genannten steuerbegünstigten Zwecke auch im Rahmen eines planmäßigen Zusammenwirkens mit weiteren steuerbegünstigten Körperschaften, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen, vornehmlich mit den in der Anlage 1 genannten zum Ge-samtunternehmen „Diakonieverbund Schweicheln“ gehören-den gemeinnützigen Körperschaften, insbesondere durch Entgegennahme und  Erbringen von Leistungen jeglicher Art und durch Nutzungsüberlassung sowie durch die Überlassung von Personal. Zu den Leistungen gehören insbesondere administrative sowie Verwaltungsdienstleistungen, zu den Nutzungsüberlassungen auch die Vermietung / Verpachtung oder Überlassung von Grundstücken, Gebäuden und Räumen. 
  4.  Der Verein kann alle Geschäfte tätigen, die der Erreichung oder Förderung des Vereinszweckes dienen, insbesondere auch Gesellschaften und weitere Einrichtungen vorgenannter Art gründen, übernehmen oder sich an bereits bestehenden Gesellschaften und Einrichtungen mit gleichartiger Zielsetzung beteiligen. Auch kann er jederzeit weitere Kooperationen im Sinne eines planmäßigen Zusammenwirkens mit anderen als den vorstehend genannten steuerbegünstigten Körperschaften eingehen, sofern diese die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen. Dazu gehören vor allem die in der Anlage 2 genannten Körperschaften. 
    Ferner kann sich der Verein mit anderen diakonischen Trägern zusammenschließen oder beratend für andere diakonische Dienste und Einrichtungen tätig werden.

§ 3    Steuerbegünstigte Zwecke und Mitgliedschaft im Spitzenverband

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein ist Mitglied des Diakonischen Werkes der Rhein-land-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL und dadurch zu-gleich mittelbar dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. als amtlich anerkanntem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.

§ 4    Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie evangelische Kirchengemeinden und andere evangelische Körperschaften sein oder werden, die sich zu den Grundlagen der Vereinsarbeit bekennen und die die Arbeit des Vereins fördern oder unterstützen wollen. Haupt- und nebenamtliche Mitarbeiter des Vereins oder von Gesellschaften, an denen der Verein mehrheitlich beteiligt ist, können nicht Mitglied des Vereins werden.
  2. Die Zahl der Mitglieder wird insgesamt auf dreißig Mitglieder begrenzt. Bestehende Mitgliedschaften sind von dieser Regelung ausgenommen. Bis die Zahl von dreißig Mitgliedern erreicht ist, werden keine weiteren Vereinsmitglieder mehr aufgenommen („Aufnahmesperre“). 
  3. Die Aufnahme in den Verein erfolgt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages durch Beschluss des Verwaltungsrates.
  4. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch freiwilligen Austritt;
    2. durch Ausschluss aus dem Verein;
    3. bei natürlichen Personen mit dem Tod des Mitglieds;
    4. bei juristischen Personen auch durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder durch Löschung bzw. Auflösung.
  5. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zulässig. Der Austritt wird mit dem Zugang der schriftlichen Austrittserklärung beim Vorstand wirksam. 
  6. Der Ausschluss von Mitgliedern kann durch Beschluss des Verwaltungsrates mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Mitglieder gegen Zwecke und Ziele des Vereins verstoßen oder mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge länger als ein Jahr im Rückstand sind und einer Erinnerung durch den Vorstand nicht innerhalb eines Monats Folge leisten.
  7. Wer aus dem Verein ausscheidet, hat keinen Anspruch auf oder gegen das Vereinsvermögen.
  8. Jedes Mitglied teilt dem Verein seine Adresse sowie etwaige Änderungen der Adresse mit. An Mitglieder, die dem Verein zusätzlich eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können alle nach dieser Satzung schriftlich vorzunehmenden Erklärungen, Mitteilungen und Einladungen per E-Mail verschickt werden.
    Erklärungen, Mitteilungen und Einladungen gelten als dem Mitglied zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied mitgeteilte Post- bzw. E-Mail-Adresse versandt werden. Durch ein Mitglied nach dieser Satzung schriftlich abzugebende Erklärungen können in allen Fällen auch per E-Mail oder Telefax erfolgen.

§ 5    Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden jährlich Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Dazu kann auch eine Beitragsordnung erlassen werden, die ebenfalls von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. 

§ 6    Vereinsorgane

  1. Die Organe und Gremien des Vereins sind:

          die Mitgliederversammlung,
          der Verwaltungsrat,
          der Fachbeirat, 
          der Vorstand,
          die Leitungskonferenz, 
          ggf. besondere Vertreter  im Sinne von § 30 BGB.

  1. Vorstandsmitglieder müssen, die Mitglieder des Verwaltungsrates sollen der Evangelischen Kirche angehören, zumindest sollen sie aber einer Kirche angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e.V. (ACK) oder einer ihrer regionalen Untergliederungen ist.
  2. Alle Mitarbeitenden sind an die christliche Grundhaltung und die gemeinnützigen Zwecke des Vereins gebunden.
  3. Vereinsmitglieder sowie Mitglieder von Vereinsorganen sind auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder aus ihren Ämtern zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihrem Wesen oder ihrer Bezeichnung nach vertraulich oder für den Verein von wirtschaftlicher Bedeutung sind.

§ 7    Die Mitgliederversammlung

  1. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Juristische Personen werden durch ihren gesetzlichen Vertreter oder durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates – im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter – mindestens einmal jährlich einzuberufen und zu leiten („Versammlungsleiter“).
  3. Außerdem ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn dies von mindestens zwanzig Prozent der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  4. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen; bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen muss die Einberufung unverzüglich mit einer Ladungsfrist von acht Tagen erfolgen. Für die Berechnung der Frist ist der Tag der Absendung der Einladung maßgeblich.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist und mindestens sieben Mitglieder anwesend sind.
    Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb der nächsten vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  6. Mitgliederversammlungen können auch auf elektronischem Wege (z. B. als Videokonferenz) oder als Hybridsitzung durchgeführt werden. Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung sowie für die Protokollierung gelten die vor- und nachstehenden Regelungen sinngemäß. 
    Beschlüsse nach § 18 dieser Satzung können nicht auf elektronischem Wege bzw. in einer Hybridsitzung gefasst werden.
    § 243 Absatz 3 Nummer 1 Aktiengesetz (AktG) gilt entsprechend.
  7. Die Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats nehmen an den Mitgliederversammlungen teil, sofern die Mitgliederversammlung dies im Einzelfall nicht ausschließt.
  8. Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. 
    Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Vereins ist die Anwesenheit in der Mitgliederversammlung gestattet, solange diese nichts anderes beschließt.
  9. Mitgliederversammlungen finden in der Regel am Sitz des Vereins statt. 

§ 8     Zuständigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Grundsätze für die Arbeit des Vereins.
  2. Sie ist zuständig für alle ihr durch Gesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben.
    Darüber hinaus ist sie zuständig für die:
    1. Berufung und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates;
    2.  Entgegennahme der jährlichen Geschäftsberichte des Vorstandes und des Verwaltungsrates sowie des vom Verwaltungsrat festgestellten und vom Abschlussprüfer geprüften Jahresabschlusses.
    3. Entlastung des Verwaltungsrates;
    4. Festsetzung der Fälligkeit und Höhe der Mitgliedsbei-träge;
    5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
    6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  3. Beschlüsse zum Ausschluss von Mitgliedern, zu Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins bedürfen einer qualifizierten Stimmenmehrheit der Mitglieder gemäß den §§ 4 Ziffer 6, 17 und 18.
    Im Übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden zur Feststellung der Mehrheit nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 
  4. Abgestimmt wird durch Handaufheben. Auf Verlangen eines Drittels der erschienenen Mitglieder ist geheim durch Stimmzettel abzustimmen. Bei Wahlen, bei denen es mehr als einen Wahlvorschlag gibt, ist stets geheim abzustimmen. Ein Mitglied, das durch die Beschlussfassung entlastet, von einer Verpflichtung befreit oder mit dem ein Rechtsgeschäft abgeschlossen, geändert oder aufgehoben werden soll, hat bei der betreffenden Beschlussfassung kein Stimmrecht.
    Sofern eine Mitgliederversammlung auf elektronischem Wege stattfinden soll, hat der Versammlungsleiter im Vorfeld der Mitgliederversammlung zu prüfen, ob die zur Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung eingesetzte Software auch eine geheime Abstimmung ermöglicht. Die eingesetzte Software muss insbesondere sicherstellen, dass kein Rückschluss auf das Abstimmungsverhalten einzelner Vereinsmitglieder möglich ist.
  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auf Anfrage des Vorsitzenden des Verwaltungsrats – im Verhinderungsfall auf Anfrage seines Stellvertreters – in dringenden Fällen auch schriftlich oder in Textform gefasst werden („Umlauf-verfahren“), sofern nicht mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder diesem Verfahren schriftlich oder unter Nutzung sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel gegenüber dem Anfragenden binnen 72 Stunden nach Versand der An-frage mit den Beschlussgegenständen widersprechen. Beschlüsse nach §§ 17, 18 dieser Satzung sind im Umlaufverfahren nicht zulässig.
    In der Anfrage ist eine Frist zur Stimmabgabe festzulegen, die mindestens sieben Tage ab Versand der Anfrage betragen muss. Der Beschluss wird mit der Mehrheit der bis zum Ende der Frist abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Das Ergebnis des Umlaufverfahrens bzw. der Abstimmung ist in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben und in die Niederschrift dieser Mitgliederversammlung aufzunehmen.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Versammlungsleiter sowie von einem Vereinsmitglied zu unterzeichnen und allen Mitgliedern binnen sechs Wochen nach der Versammlung zuzusenden ist. Wird binnen von vier Wochen nach dem Versand kein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Niederschrift beim Vorstand eingelegt, gilt diese als genehmigt. Die Originale der Niederschriften sind in der Geschäftsstelle des Vereins zu verwahren.

§ 9    Der Verwaltungsrat

  1. Der Verwaltungsrat besteht aus fünf bis sieben sach- und fachkundigen Personen, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Verwaltungsratsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl des Verwaltungsrates im Amt. Die Wählbarkeit für ein Amt im Verwaltungsrat endet mit Ablauf des 69. Lebensjahres.
  2. Die Mitglieder können durch schriftliche Erklärung zurücktreten. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so soll die Mitgliederversammlung an seiner Stelle für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied wählen.
  3. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Mitglieder des Verwaltungsrates können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein und dürfen in keinem Beschäftigungsverhältnis zum Verein oder zu einer Einrichtung oder Gesellschaft stehen, an der der Verein beteiligt ist. Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil, sofern der Verwaltungsrat dieses im Einzelfall nicht ausschließt.
  5. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden ehrenamtlich tätig. Tatsächlich entstandene Auslagen werden auf Wunsch im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen erstattet.
  6. Die Haftung der Verwaltungsratsmitglieder ist auf vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen beschränkt.

§ 10    Einberufung und Beschlussfassung des Verwaltungsrates

  1. Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf, jedoch mindestens viermal im Jahr zusammen. Er wird von dem Vorsitzenden – im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter – unter Einhaltung einer Frist von mindestens acht Tagen schriftlich unter Angabe von Tagesordnung und Tagungsort eingeladen.
    In dringenden Angelegenheiten kann auf die Einhaltung der Ladungsfrist verzichtet werden, wenn kein Mitglied dem widerspricht. Für die Berechnung der Frist ist der Tag der Absendung der Einladung maßgeblich.
    Er muss ferner unverzüglich einberufen werden, wenn es von zwei Mitgliedern unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes schriftlich bei dem Vorsitzenden beantragt wird.
  2. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.
  3. Sitzungen des Verwaltungsrats können ausnahmsweise auch auf elektronischem Wege (z. B. als Videokonferenz oder als Hybridsitzung) abgehalten werden. Ein solches Verfahren ist nicht zulässig, wenn sich mindestens ein Drittel aller Verwaltungsratsmitglieder dagegen ausspricht. Für die Einberufung, Anwesenheit, Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung sowie die Protokollierung in der Sitzung gelten die vor- und nachstehenden Regelungen sinngemäß.
  4. Ausnahmsweise können Entscheidungen zu einzelnen Angelegenheiten auch im schriftlichen Umlaufverfahren durch Brief oder Telefax oder per elektronischem Datenaustausch erfolgen, sofern nicht mehr als ein Drittel aller Verwaltungsratsmitglieder dem Umlaufverfahren widerspricht. Das Ergebnis des Umlaufverfahrens bzw. der Abstimmung ist auf der nächsten Verwaltungsratssitzung bekannt zu geben und in die Niederschrift dieser Sitzung aufzunehmen.
  5. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den Tag der Sitzung, die Namen der Anwesenden und die gefassten Beschlüsse enthalten muss.
    Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verwaltungsrates zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Verwaltungsrates binnen einer Frist von vier Wochen zuzusenden. Über die Genehmigung der Niederschrift ist auf der folgenden Sitzung zu beschließen. 

§ 11    Aufgaben des Verwaltungsrates

  1. Der Verwaltungsrat sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Er gibt dem Vorstand Anregungen für seine Arbeit, er greift jedoch nicht in die unmittelbare Führung der laufenden Geschäfte ein.

  2. Dem Verwaltungsrat obliegen ferner folgende Aufgaben:

    1. Berufung und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie Abschluss, Änderung und Kündigung ihrer Dienstverträge sowie die Bestellung besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB,

    2. Erlass und Änderung einer Geschäftsordnung für den Vorstand und für die Leitungskonferenz und Beschlussfassung zu allen nach der Geschäftsordnung zustimmungspflichtigen Geschäften;

    3. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftsplans;

    4.  Zustimmung zum Erwerb, zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten;

    5. Zustimmung zu Bau- und Investitionsmaßnahmen ab einer in der Geschäftsordnung für den Vorstand festzuset-zenden Höhe, soweit diese nicht bereits Bestandteil des Wirtschafts-oder des Investitionsplanes sind;

    6. Einwilligung zur Aufnahme von Krediten ab einer in der Geschäftsordnung für den Vorstand festzusetzenden Höhe, soweit diese nicht bereits im Wirtschaftsplan enthalten sind;

    7. Einwilligung zu sonstigen Verpflichtungsgeschäften, ab einer in der Geschäftsordnung für den Vorstand festzusetzenden Höhe, soweit sie nicht bereits im Wirtschaftsplan enthalten sind;

    8.  Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung eines eventuell erzielten Überschusses;

    9. Entlastung der Vorstandsmitglieder;

    10. Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die dem Verein gegenüber Vorstandsmitgliedern zustehen;

    11. Wahl und Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüfer;

    12. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern im Verfahren nach § 4 Ziffer 6;

    13. Beschlussfassung über die Errichtung neuer oder über die Schließung bestehender Einrichtungen, über Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen an anderen gemeinnützigen Gesellschaften sowie über die Gründung oder Auflösung von Tochtergesellschaften;

    14. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie über alle Fragen, die ihm vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden.

  3. Beim Abschluss von Vorstandsverträgen nach Ziffer 2 lit. a), bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Ziffer 2 lit. j) sowie bei Beauftragung des Abschlussprüfers nach Ziffer 2 lit. k) vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsrates – im Ver-hinderungsfall sein Stellvertreter – den Verein.

§ 12    Der Fachbeirat

  1. Zur Beratung des Vorstands soll ein Fachbeirat gebildet werden. 
    Jedem Vereinsmitglied steht im Falle seines Austritts nach Inkrafttreten dieser Satzung ein Sitz im Fachbeirat zu. Handelt es sich bei dem ausgetretenen Mitglied um eine juristische Person bzw. eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, hat dieses Mitglied das Recht, eine geeignete Person in den Fachbeirat zu entsenden. 
    Ausgetretene Vereinsmitglieder müssen binnen einer Frist von einem Jahr ab Wirksamkeit des Austritts erklären, ob sie den Sitz im Fachbeirat wahrnehmen bzw. als juristische Person oder Körperschaft des öffentlichen Rechts eine geeignete Person in den Fachbeirat entsenden wollen. Die Erklärung ist an den Vorstand zu richten. Erfolgt binnen Jahresfrist keine Erklärung an den Vorstand, verfällt das Recht auf einen Sitz im Fachbeirat.
    Der Vorstand kann darüber hinaus weitere geeignete Personen für den Fachbeirat vorgeschlagen, über deren Aufnahme in den Fachbeirat der Verwaltungsrat entscheidet.

  2. Die Amtszeit jedes Mitglieds im Fachbeirat beträgt jeweils vier Jahre. Weitere Amtszeiten bzw. wiederholte Entsendungen sind zulässig.

  3. Die Mitglieder des Fachbeirats werden durch die Entsendung oder Berufung nicht zu Mitgliedern des Vereins.

  4. Der Fachbeirat berät den Vorstand in theologisch/diakonischen und pädagogischen Fragen sowie in politischen Angelegenheiten der Jugendhilfe. Außerdem dient der Fachbeirat auch der regionalen Vernetzung des Vereins.

  5. Der Fachbeirat tritt bei Bedarf, in der Regel zweimal jährlich, auf Einladung des Vorstands zusammen. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen. Der Vorstand leitet die Sitzungen des Fachbeirats. 

  6. Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind berechtigt, an den Sitzungen des Fachbeirats teilzunehmen.

§ 13    Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus bis zu drei Mitgliedern, von denen eines für die kaufmännische Führung der Geschäfte zuständig ist. Außerdem soll möglichst pädagogische und diakonische Kompetenz im Vorstand vertreten sein. Die genauen Aufgaben des Vorstands sowie die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands werden im Rahmen einer Geschäftsordnung geregelt, die vom Verwaltungsrat erlassen wird.
  2. Vorstandsmitglieder werden befristet, in der Regel für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Ein Jahr vor Ablauf der Wahlperiode entscheidet der Verwaltungsrat nach einem Gespräch mit dem betreffenden Vorstandsmitglied über die Wiederwahl. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig.
  3. Vorstandsmitglieder werden hauptamtlich tätig und erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung in angemessener Höhe.

§ 14    Vertretung und Geschäftsführung

  1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB. Sind mehrere Vorstandsmitglieder berufen, so sind jeweils zwei Mitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt. Besteht der Vorstand nur aus einem Mitglied, ist dieses stets alleinvertretungsberechtigt.
    Durch Beschluss des Verwaltungsrates kann jedem Vorstandsmitglied Einzelvertretungsmacht eingeräumt und partiell Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB für Rechtsgeschäfte des Vereins mit anderen gemeinnützigen Organisationen sowie für ein einzelnes konkretes Rechtsgeschäft erteilt werden.
  2. 2Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins in eigener Verantwortung unter Beachtung der Gesetze, der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrates.
  3. Der Vorstand ist neben der Führung der Geschäfte auch für die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitenden zuständig. Der Vorstand ist zugleich Dienstvorgesetzter sämtlicher angestellter Mitarbeitenden des Vereins.
  4. Der Vorstand ist verpflichtet, den Verwaltungsrat und die Mitgliederversammlung in ihren Sitzungen über die wirtschaftliche Lage des Vereins zu informieren.

§ 15    Besondere Vertreter

Auf Vorschlag des Vorstands können vom Verwaltungsrat für bestimmte Rechtsgeschäfte oder Aufgabengebiete besondere Vertreter im Sinne von § 30 BGB bestellt und abberufen werden. Der Vorstand ist im Innenverhältnis gegenüber den besonderen Vertretern weisungsbefugt. Besondere Vertreter werden hauptamtlich tätig.

§ 16    Die Leitungskonferenz

  1. Die Mitglieder der Leitungskonferenz werden durch den Vor-stand berufen.

  2. Der Leitungskonferenz gehören neben den Vorstandsmitgliedern in der Regel die mit der Leitung von Einrichtungen und den Tochtergesellschaften des Vereins betrauten Personen an.

  3. Die Leitungskonferenz koordiniert die Arbeit der einzelnen Einrichtungen und Tochtergesellschaften des Vereins, unbeschadet der Befugnisse des Vorstands, der eigenverantwortlichen Geschäftsführung der Tochtergesellschaften und der Einrichtungsleitungen. Die Leitungskonferenz ist den Vorstandsmitgliedern gegenüber weder weisungsberechtigt noch kann sie den Vorstand überstimmen.

  4. Näheres über Aufgaben und Arbeitsweise der Leitungskonferenz wird im Rahmen einer vom Verwaltungsrat zu erlas-senden Geschäftsordnung geregelt.

§ 17    Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen werden zur Feststellung der Mehrheit nicht mitgezählt.

  2. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist auf die beabsichtigte Satzungsänderung hinzuweisen. Der Entwurf für die Satzungsänderung ist der Einladung beizufügen.

  3. Der Vorstand ist ermächtigt, rein redaktionelle Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister oder vom Finanzamt verlangt werden, selbständig vorzunehmen. Solche Änderungen sind den Mitgliedern des Verwaltungsrates unverzüglich mit-zuteilen und in der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

§ 18    Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
    Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als die Hälfte aller Mitglieder erschienen, so ist eine neue Mitgliederversammlung auf einen Zeitpunkt, der längstens 21 Tage später liegen darf, mit einer Frist von acht Tagen einzuberufen; diese beschließt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
    § 17 Ziffer 1 Satz 2 gilt entsprechend.

  2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Abwicklung der Verbindlichkeiten verbliebene Vereinsvermögen an das Dia-konische Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL, das es im Sinn und Geist der Satzung unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

  3. Im Falle der Auflösung erfolgt die Liquidation des Vereins durch den Vorstand, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. § 14 gilt für die Vertretungsbefugnis der Liquidatoren entsprechend.

§ 19    Inkrafttreten

Die Satzungsneufassung wurde von der Mitgliederversammlung am 8. November 2021 beschlossen und tritt mit dem Tage ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Anlage 1
Liste der
zum Gesamtunternehmen „Diakonieverbund Schweicheln“
gehörenden steuerbegünstigten Körperschaften

•    Evangelische Jugendhilfe Münsterland gGmbH
Liedekerker Str. 66, 48565 Steinfurt;
HR-Nr.: HRB 6337

•    Evangelische Integrationsbetriebe Schweicheln gGmbH
Verbundstr. 1, 32120 Hiddenhausen;
HR-Nr.: HRB 13520

•    arbeit bildung wohnen abw gGmbH
Kaiserdamm 27, 14057 Berlin;
HR-Nr.: HRB 113331

•    Kinder lernen Leben gGmbH
Zossener Str. 31 – 33, 12629 Berlin;
HR-Nr.: HRB 99358



Anlage 2
Liste der
Kooperationspartner

1.    Kooperation pädagogisch
•    IFAK e.V., Verein für multikulturelle Kinder- u. Jugendhilfe – Migrationsarbeit
Engelsburger Str. 168, 44793 Bochum
Kooperation mit der Ev. Jugendhilfe Bochum für Jugendhilfezentrum


2.    Kooperation Forschung / Fort- und Weiterbildung
•    Ev. Stiftung Dialog für innovative Kinder- und 
Jugendhilfe
Verbundstr. 1, 32120 Hiddenhausen